MLL Legal advises Forterro on its Acquisition of 3E Schweiz AG
A team of MLL Legal has advised Forterro on its acquisition of 3E Schweiz AG, a well-established software provider for manufacturers of windows and doors with further entities in Germany and France.
Julie Wynne recognised as Legal 500 Green Ambassador 2026
We are proud to share that Julie Wynne has for the second year in a row been named a Green Ambassador by Legal 500, recognised as one of only seven individuals in Switzerland to receive this distinction.
MLL Legal is pleased to announce that Peter Schramm, partner in our IP team, has once again been named a WTR Global Leader by World Trademark Review. The recognition underlines his extensive experience and strong reputation in international trademark law.
Wann wird aus einer Unternehmenskrise eine Transaktionschance und wo lauern die Risiken? Genau darĂŒber werden Alessandro De Vecchi, Marc Baumberger und Gabriel Neukomm an der SECA Veranstaltung â Law in Motion / Distressed M&A sprechen.
Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung: Steuerliche Folgen der Abschaffung des Eigenmietwerts
Am 28. September 2025 haben Volk und StĂ€nde mit 57,7 Prozent Ja-Stimmen die Abschaffung der Eigenmietwertbesteuerung beschlossen. Der Bundesrat hat am 1. April 2026 das Inkrafttreten per 1. Januar 2029 festgelegt. Der vorliegende Beitrag beleuchtet die zentralen steuerlichen Konsequenzen dieses Systemwechsels fĂŒr EigentĂŒmer von Wohnliegenschaften und zeigt Handlungsoptionen auf.
Revision der Regeln und GebrÀuche im Mietwesen des Kantons Waadt (RULV): Wichtigste Neuerungen ab dem 1. Juli 2026
Die RULV (« RĂšgles et usages locatifs du canton de Vaud ») stellen einen Rahmenvertrag fĂŒr MietvertrĂ€ge dar, der paritĂ€tisch zwischen den wichtigsten Mieter- und VermieterverbĂ€nden des Kantons ausgehandelt wurde: ASLOCA-Waadt, die WaadtlĂ€nder Immobilienkammer (CVI), der Schweizerische Verband der Immobilienfachleute Waadt (USPI-Waadt) und die Westschweizer Sektion des Schweizerischen Verbands der Immobilienwirtschaft (SVIT-Romandie). Der WaadtlĂ€nder Staatsrat hat ihnen auf dem gesamten Kantonsgebiet Allgemeinverbindlichkeit verliehen, sodass sie fĂŒr alle Mietobjekte im Kanton Waadt gelten.
Das Bundesinventar der schĂŒtzenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) ist ein zentrales Instrument zum Schutz des baulichen Erbes in der Schweiz. Bei Bauprojekten kann seine Anwendung jedoch erhebliche praktische Schwierigkeiten mit sich bringen. Diese Schwierigkeiten betreffen insbesondere die Vorhersehbarkeit der anwendbaren Regelung, die VerstĂ€ndlichkeit der Erhaltungsziele und die Abstimmung des ISOS mit anderen öffentlichen Interessen wie Verdichtung, Wohnraumschaffung und Energiewende. Eine Frage ist besonders heikel: Je nach Fall gilt das ISOS direkt mit verschĂ€rften Anforderungen oder es wird lediglich bei der InteressenabwĂ€gung im Rahmen der Bewilligung von RichtplĂ€nen, NutzungsplĂ€nen und Baubewilligungen durch die kantonalen und kommunalen Behörden berĂŒcksichtigt. Die Abgrenzung zwischen diesen beiden Regelungsregimen ist in der Praxis nicht immer klar vorhersehbar, was zu zusĂ€tzlichen AbklĂ€rungen, Verzögerungen und nachtrĂ€glichen Projektanpassungen fĂŒhren kann.
Der Entwurf zur Ănderung der Verordnung ĂŒber das ISOS (VISOS) und der Raumplanungsverordnung (RPV), der bis zum 18. Mai 2026 in der Vernehmlassung war, verfolgt das Ziel, diese Abgrenzungsfragen zu klĂ€ren, ohne die zentrale Bedeutung des ISOS fĂŒr den Ortsbildschutz in Frage zu stellen. Gleichzeitig sollen verschiedene in der Praxis besonders relevante Punkte geklĂ€rt werden, namentlich die Bedeutung der Schutzziele A, B und C sowie die Behandlung von Solaranlagen innerhalb von ISOS-Perimetern. Der Entwurf ist damit Teil eines umfassenderen Bestrebens, den Schutz des baukulturellen Erbes mit den Anliegen der Siedlungsentwicklung nach innen, der Schaffung von Wohnraum sowie der Energiewende besser in Einklang zu bringen. Das Inkrafttreten der vorgesehenen Ănderungen ist auf den 1. November 2026 vorgesehen.
Lex Koller â Immobilienfonds und -SICAV im Visier des Bundesrats
Der Bundesrat hat am 15. April 2026 die Vernehmlassung zu einer kontroversen Vorlage zur VerschĂ€rfung des Bundesgesetzes ĂŒber den Erwerb von GrundstĂŒcken durch Personen im Ausland (BewG; sog. «Lex Koller») eröffnet. Die vorgeschlagenen Ănderungen sind weitreichend und haben bereits im Vorfeld kritische Reaktionen aus Wirtschafts- und BranchenverbĂ€nden hervorgerufen. Nebst den viel diskutierten EinschrĂ€nkungen beim Erwerb von BetriebsstĂ€tte-GrundstĂŒcken und von Ferienwohnungen sowie Wohneinheiten in Apparthotels sieht die Vorlage unter anderem vor, das bestehende Privileg fĂŒr den bewilligungsfreien Erwerb von regelmĂ€ssig auf dem Markt gehandelten Anteilen an Immobilienfonds und Immobilien-SICAV durch Personen im Ausland abzuschaffen1. Da die BewilligungsgrĂŒnde Ă€usserst eingeschrĂ€nkt sind, kĂ€me dies faktisch einem Erwerbsverbot gleich.
Der Bundesrat begrĂŒndet diesen Schritt in seinem erlĂ€uternden Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens vom 15. April 20262 als «RĂŒckbesinnung auf den Zweck des BewG» und verweist auf die grundlegend verĂ€nderte Marktlage: Die Kapitalisierung von Immobilienfonds sei von CHF 23 Mrd. (2009) auf rund CHF 68.45 Mrd. (2024) gestiegen. Zudem könnten gemĂ€ss der vom Bundesamt fĂŒr Justiz extern in Auftrag gegebenen Expertise fĂŒr eine RegulierungsfolgenabschĂ€tzung (RFA) bis zu 13 % der Anteile an den 44 börsenkotierten Immobilienfonds in auslĂ€ndischer Hand liegen, was einem geschĂ€tzten Investitionsvolumen von bis zu CHF 5.32 Mrd. entsprĂ€che. Die VerschĂ€rfung sei nötig, um einen Gewinnabfluss ins Ausland einzudĂ€mmen und eine Umgehung der geplanten Wiederunterstellung börsenkotierter Wohnimmobiliengesellschaften zu verhindern.
Revision der VMWG: Welche Ănderungen sind geplant?
Der Bundesrat hat am 25. Februar 2026 die Vernehmlassung zur teilweisen Revision der Verordnung ĂŒber die Miete und Pacht von Wohn- und GeschĂ€ftsrĂ€umen (VMWG) eröffnet. Ziel der Revision ist es, die VMWG an die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Nettorendite von Mietobjekten anzupassen. Insbesondere soll klarer definiert werden, welcher Ertrag bei welchem Referenzzinssatz als zulĂ€ssig gilt. Um die Rechtssicherheit im Zusammenhang mit dem in Art. 269 OR verwendeten Begriff des Â«ĂŒbersetzten Ertrags» zu erhöhen, werden neben der Nettorendite auch die Bruttorendite sowie wertvermehrende Investitionen berĂŒcksichtigt.
Die Revision bezweckt damit eine PrÀzisierung der Berechnung der zulÀssigen Mietrendite, was sich unmittelbar auf die Beurteilung von Mietzinserhöhungen auswirken kann.
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