Reparieren statt wegwerfen: Diese neuen Rechte haben Verbraucher
Damit Haushaltsgeräte und Smartphones künftig länger genutzt werden, soll in Deutschland ein Recht auf Reparatur eingeführt werden. Wie das von der Europäischen Union beschlossene Vorhaben in nationales Recht umgesetzt wird, beschäftigt jetzt das Kabinett und demnächst den Bundestag. Die EU-Richtlinie verfolgt zwei Ziele: Ressourcen schonen und Verbrauchern unnötige, teure Neuanschaffungen ersparen. Die wichtigsten Fragen und Antworten zu dem Gesetzentwurf.
Was sind die wichtigsten geplanten Änderungen?
Hersteller bestimmter Produkte werden verpflichtet, diese während der üblichen Lebensdauer zu einem angemessenen Preis zu reparieren. Das gilt unabhängig von der Dauer der Produktgarantie. Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten nur für Verträge zwischen Unternehmen. Zwischen ihnen soll der Anspruch auf Reparierbarkeit vertraglich ausgeschlossen werden können.
Die Geräte müssen so konstruiert sein, dass man sie reparieren kann. Wer also etwa den Akku so verbaut, dass ein Tausch nicht möglich ist oder eine Reparatur durch bestimmte Software-Eigenschaften verhindert, verstößt gegen das Recht auf Reparatur, was Käuferinnen und Käufern ermöglicht, Gewährleistung einzufordern.
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Was gilt für Produkte innerhalb der gesetzlichen Gewährleistung?
Nach wie vor gilt: Bei Waren, die innerhalb von zwei Jahren nach dem Kauf in der EU einen Mangel aufweisen, können Betroffene im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung die Reparatur oder den Austausch der Ware vom Verkäufer verlangen; ist beides nicht möglich, sogar die Erstattung des Kaufpreises.
Neu ist: Entscheidet sich ein Verbraucher, innerhalb der Gewährleistungsfrist auf den kostenfreien Ersatz durch ein neues Gerät zu verzichten und stattdessen das mangelhafte Produkt kostenfrei reparieren zu lassen, verlängert sich die gesetzliche Gewährleistungsfrist gegenüber dem Verkäufer von zwei auf drei Jahre. Mit dem Reparaturbonus, den es in einigen Städten beziehungsweise Bundesländern gibt, hat die geplante Gesetzesänderung nichts zu tun.
Was gilt nach Ablauf der Gewährleistung?
Tritt bei Geräten außerhalb der Gewährleistung ein Defekt ein, besteht künftig eine Reparaturpflicht des Herstellers. Hat der Hersteller seinen Sitz nicht in der EU, ist der Importeur verantwortlich. Das gilt jedoch nur für bestimmte Produktkategorien, für die es eigene Ökodesign-Verordnungen gibt. Auch muss die Voraussetzung gegeben sein, dass eine Reparatur tatsächlich möglich ist.
Wie lange die Reparaturpflicht genau dauern wird, ist noch offen. Je nach Produktgruppe wird man von fünf bis zehn Jahren ausgehen können, so das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ). Die Reparaturkosten sind vom Käufer zu tragen, dürfen jedoch nicht unangemessen hoch sein.
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Für welche Geräte gelten die neuen Vorschriften?
Das ist in der EU-Richtlinie geregelt. Aktuell sind es Waschmaschinen, Trockner, Waschtrockner, Haushaltsgeschirrspüler, Kühlgeräte, Schweißgeräte, Staubsauger, Server und Datenspeicherprodukte, Mobiltelefone, Drucker, Tablets, Computer ohne Tastatur (sogenannte Slate-Tablets), schnurlose Telefone, E-Roller und E-Bikes.
Ab wann gelten die neuen Vorschriften?
Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Änderungen bis zum 31. Juli dieses Jahres in nationales Recht zu übertragen. Im Bundesjustizministerium ist man zuversichtlich, dass der Gesetzgebungsprozess rechtzeitig abgeschlossen werden kann, um diese Vorgabe zu erfüllen. Es treten nicht alle Teile der geplanten Reform gleichzeitig in Kraft. So soll etwa die neue Regelung für Kaufverträge zwischen Unternehmen erst gelten, wenn diese nach dem 31. Dezember 2027 geschlossen wurden.
Was mache ich mit der kaputten Waschmaschine?
Bei Waschmaschinen wird angenommen, dass sie üblicherweise zehn Jahre lang einwandfrei funktionieren. Funktioniert etwa das Schleudern nach acht Jahren nicht mehr, kann der Käufer verlangen, dass der Hersteller die Maschine entweder unentgeltlich oder zu einem angemessenen Preis repariert. Entscheidet sich der Käufer, einen anderen Reparaturdienst zu beauftragen, muss der Hersteller zu einem angemessenen Preis Ersatzteile zur Verfügung stellen.
Das Recht, vom Hersteller eine Reparatur zu fordern, würde, wenn der Zeitplan eingehalten wird, ab Ende Juli in Deutschland gelten – und zwar auch für Geräte, die schon vorher gekauft wurden. Die Verpflichtung, reparierbare Geräte herzustellen, und die Verlängerung der Gewährleistungsfrist sollen dagegen nur für Geräte gelten, die ab dem 31. Juli gekauft werden.
Was ist ein angemessener Preis für ein Ersatzteil oder eine Reparatur?
Das ist relativ allgemein formuliert. Generell heißt es, dass die Preise für Ersatzteile nicht so hoch sein dürfen, dass sie von einer Reparatur abschrecken.
Wie können sich Verbraucher informieren?
Damit Reparaturwerkstätten leichter zu finden sind, soll es eine europäische Online-Plattform geben, auf der Werkstätten und Reparaturcafés aufgelistet werden. Außerdem wird ein europaweit einheitliches Formular eingeführt, das Betroffene über den Preis und die Bedingungen der Reparatur informiert. Das soll den Wettbewerb fördern. Dem Reparateur steht es jedoch frei, das Formular vor der Reparatur auszuhändigen.
Wie viel Müll soll damit vermieden werden?
Belastbare Schätzungen gibt es dazu nicht. Die EU-Richtlinie gehört zu einer ganzen Reihe von Vorhaben der Europäischen Union, mit denen einerseits Elektroschrott reduziert und andererseits Verbraucherrechte gestärkt werden sollen. Dazu zählt etwa auch die bereits seit Ende 2024 geltende Verpflichtung, Smartphones, tragbare Lautsprecher und bestimmte andere Geräte einheitlich mit einem USB-C Ladeanschluss auszustatten.
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Wie lange gibt es passende Ersatzteile?
Die Hersteller sollen verpflichtet werden, Ersatzteile für bestimmte Modelle entsprechend der erwarteten Lebensdauer vorzuhalten. Für Smartphones heißt das, dass alle Teile, aus denen ein Mobiltelefon besteht, nach Einstellung der Produktion des Modells noch mindestens sieben Jahre lang verfügbar sein müssen. Für Hersteller von Waschmaschinen und Trocknern gilt diese Verpflichtung für eine Dauer von zehn Jahren nach Ende der Produktion.
Wer ein gut funktionierendes Gerät hat, bei dem kleine, preiswerte Teile als Schwachstelle bekannt sind, sollte sich daher kurz vor Ende dieses Zeitraums überlegen, ob es sinnvoll sein könnte, sich das betreffende Ersatzteil sicherheitshalber zu besorgen und zur Seite zu legen.
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Welche Vorschriften gelten für Smartphones?
Die EU hat ein neues Energielabel für Smartphones und Tablets eingeführt. Es gilt für Geräte, die ab dem 20. Juni 2025 auf den Markt gekommen sind, und gibt Auskunft über Reparierbarkeit, Schutz gegen Wasser und Staub, Akkuqualität und Dauer der Softwareversorgung.
Laut EU-Vorschriften müssen Hersteller Ersatzteile mindestens sieben Jahre nach Verkaufsstopp verfügbar haben und innerhalb von fünf bis zehn Werktagen liefern können. Software-Updates, die das Betriebssystem oder die Sicherheit betreffen, müssen mindestens fünf Jahre lang bereitgestellt und spätestens sechs Monate nach Veröffentlichung verfügbar sein.
Für Akkus gilt die Vorschrift, dass sie mindestens 800 Ladezyklen durchhalten und danach noch mindestens 80 Prozent ihrer Kapazität aufweisen müssen. Hersteller müssen unabhängigen Werkstätten Zugang zu notwendigen technischen Informationen und Reparatursoftware gewähren. Auch müssen Geräte künftig Sturztests bestehen. (fmg/mit dpa)
