Iran-Krieg: Ich bin gestrandet – muss ich jetzt meinen Urlaub verlängern?
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Wegen des Kriegs gegen den Iran sitzen noch immer Zehntausende Urlauber fest. Zwar sind inzwischen wieder Flüge möglich, etwa mit Etihad und Emirates. Die Zahl ist aber begrenzt, die Nachfrage hoch. Bis alle wieder nach Hause können, wird noch Zeit vergehen. Was bedeutet das für Arbeitnehmende, deren Urlaub eigentlich vorbei ist? Remote-Arbeit? Den Urlaub zwangsweise verlängern?
Livia Merla, Fachanwältin für Arbeitsrecht bei mgp-Kanzlei in Berlin, gibt Antworten: „Grundsätzlich trägt ein Arbeitnehmender das sogenannte Wegerisiko.“ Das bedeutet: Er ist dafür verantwortlich, seine Arbeitsleistung rechtzeitig zu erbringen. Dieses Risiko bestehe laut Merla auch bei höherer Gewalt, etwa wenn man infolge kriegerischer Ereignisse im Ausland festsitze.
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Wovon die Expertin dringend abrät: den Urlaub einfach selbstständig zu verlängern. „Wichtig ist dabei, dass der Urlaub nicht eigenmächtig verlängert werden darf“, sagt die Anwältin. Sie rät dazu, erst nach Absprache mit dem Arbeitgeber weitere Urlaubstage zu nehmen, Überstunden abzubauen oder, wenn möglich, remote zu arbeiten.
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Expertin: Kein Anspruch auf Lohn bei fehlenden Urlaubstagen
Doch was, wenn alle Urlaubstage verbraucht sind? „Wenn keine Urlaubstage oder Überstunden mehr zur Verfügung stehen, besteht ohne besondere Vereinbarung grundsätzlich kein Anspruch auf bezahlte Freistellung“, sagt die Expertin. In diesem Fall gelte der arbeitsrechtliche Grundsatz: „Ohne Arbeit kein Lohn.“ Der Vergütungsanspruch entfällt. „Etwas anderes würde nur gelten, wenn der Arbeitgeber selbst aus betrieblichen Gründen, wie einer Betriebsschließung, keine Arbeit anbieten kann.“ Das ist für die meisten Betroffenen momentan eher nicht der Fall.
Wenn Remote-Arbeit grundsätzlich möglich, aber durch den Arbeitgeber nicht gewünscht ist, gilt der Einzelfall: „Lehnt der Arbeitgeber eine vorübergehende Remote-Tätigkeit ab, obwohl diese objektiv möglich und zumutbar wäre, kann im Einzelfall diskutiert werden, ob er sich im sogenannten Annahmeverzug befindet oder zumindest eine Mitverantwortung am Verdienstausfall trägt“, sagt Merla.
Das hänge jedoch immer stark von den konkreten Umständen ab, so die Expertin. Merla merkt an: „Einen generellen Anspruch auf Remote-Arbeit gibt es nicht.“ Bei Berufen, bei denen das Remote-Arbeiten nicht möglich ist, bleibe es bei der Grundregel: Der Arbeitnehmer trage das Risiko, seine Arbeitsleistung erbringen zu können.
